Gastaufnahmevertrag
Geschäftsbedingungen im Hotelgewerbe. Herausgegeben von der Fachgruppe Hotels und verwandte Betriebe im Deutschen Hotel- und Gaststättenverband e.V. (DEHOGA)
1. Der Gastaufnahmevertrag ist abgeschlossen, sobald das Zimmer bestellt und zugesagt, oder, falls eine Zusage aus Zeitgründen nicht mehr möglich war, bereitgestellt worden ist.
2. Der Abschluss des Gastaufnahmevertrages verpflichtet die Vertragspartner zur Erfüllung des Vertrages, gleichgültig, auf welche Dauer der Vertrag abgeschlossen ist.
3. Der Gastwirt (Hotelier) ist verpflichtet, bei Nichtbereitstellung des Zimmers dem Gast Schadensersatz zu leisten.
4. Der Gast ist verpflichtet, bei Nichtinanspruchnahme der vertraglichen Leistungen den vereinbarten oder betriebsüblichen Preis zu zahlen, abzügl. der vom Gastwirt ersparten Aufwendungen.
Die Einsparungen betragen nach Erfahrungssätzen bei Übernachtungen 20% des Übernachtungspreises, 40% bei einer Verpflegungsleistung und 10% bei einer Ferienwohnung.
5. Der Gastwirt ist nach Treu und Glauben gehalten, nicht in Anspruch genommene Zimmer nach Möglichkeit anderweitig zu vergeben, um Ausfälle zu vermeiden.
Bis zur anderweitigen Vergabe des Zimmers hat der Gast für die Dauer des Vertrags den nach Ziffer 4 errechneten Bertrag zu zahlen.
6. Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Betriebsort.
7. Werden Verträge von den Tourist-Informationen vermittelt, so kommen diese immer direkt zwischen dem Gastgeber und dem Gast zustande.
8. Vertragspartner sind das Hotel und der Kunden. Hat ein Dritter für den Kunden bestellt, haftet er dem Hotel gegenüber zusammen mit dem Kunden als Gesamtschuldner für alle Verpflichtungen aus dem Hotelaufnahmevertrag, sofern dem Hotel eine entsprechende Erklärung des Dritten vorliegt.